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Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme und anspruchsberechtigter Person. Dieser Betrag gilt seit der Pflegereform 2025; zuvor lag er bei 4.000 €. Er ist ein Höchstbetrag, kein Pauschalbetrag – abgerechnet wird, was die Maßnahme tatsächlich kostet, maximal aber 4.180 €.

Wichtig zu wissen: Der Betrag ist bei allen Pflegegraden gleich hoch. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt genauso viel wie jemand mit Pflegegrad 5. Eine Staffelung nach Pflegegrad gibt es hier – anders als beim Pflegegeld – nicht.

Zuschuss oder Darlehen?

Es handelt sich um einen echten Zuschuss – Sie müssen ihn nicht zurückzahlen. Je nach Einkommen kann die Pflegekasse allerdings eine angemessene Eigenbeteiligung verlangen. Bei durchschnittlichen Renteneinkommen kommt das in der Praxis selten vor.

Warum zahlt die Pflegekasse überhaupt einen Umzug?

§ 40 Abs. 4 SGB XI regelt eigentlich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – also den barrierefreien Umbau: Treppenlift, bodengleiche Dusche, verbreiterte Türen. Ein Umzug fällt in dieselbe Kategorie, wenn der Umbau der bisherigen Wohnung entweder

  • baulich unmöglich ist – etwa weil der Vermieter nicht zustimmt, das Bad zu klein ist oder ein Aufzug nicht nachrüstbar wäre, oder
  • wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre – der Umbau also deutlich mehr kosten würde als der Umzug in eine geeignete Wohnung.

Dann ist der Umzug schlicht die sinnvollere Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds. Genau so muss es im Antrag auch begründet werden – das ist der Punkt, an dem die meisten selbst gestellten Anträge scheitern.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohnform leben. Nicht erfasst ist die vollstationäre Pflege: Wer bereits dauerhaft im Pflegeheim lebt, hat aus dieser Vorschrift keinen Anspruch mehr.

Der Umzug muss mindestens eines dieser Ziele erfüllen:

  • die häusliche Pflege ermöglichen – sie wäre in der alten Wohnung gar nicht leistbar,
  • die Pflege erheblich erleichtern – etwa weil Pflegekräfte oder Angehörige bisher unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten, oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Welche Kosten werden übernommen?

PositionÜbernahme
Transport durch ein UmzugsunternehmenJa, gegen Kostenvoranschlag
Möbelab- und -aufbauJa
Packmaterial, Kartons, DeckenJa
Ein- und AuspackserviceIn der Regel ja
Entrümpelung der alten WohnungHäufig, im Einzelfall zu begründen
Kleinere Anpassungsarbeiten in der neuen WohnungIm Einzelfall
Kaution für die neue WohnungNein
Doppelmiete während des UmzugsNein
MaklerprovisionNein
Neue Möbel und EinrichtungNein

Die Grenze verläuft entlang der Frage, ob eine Position unmittelbar zum Umzug gehört. Der Transport gehört dazu, das neue Sofa nicht.

Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt

Der Betrag gilt je Person, nicht je Haushalt. Ziehen ein pflegebedürftiges Ehepaar oder mehrere Pflegebedürftige aus einer Wohngemeinschaft gemeinsam um, addieren sich die Ansprüche:

Anspruchsberechtigte PersonenHöchstbetrag
1 Person4.180 €
2 Personen8.360 €
3 Personen12.540 €
4 und mehr Personen16.720 € (Obergrenze)

Bei mehr als vier Berechtigten bleibt es bei 16.720 €. Für jede Person ist ein eigener Antrag zu stellen.

Antrag und Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse eingehen. Wer erst umzieht und dann einreicht, riskiert die vollständige Ablehnung – und hat kaum Argumente, weil sich nachträglich nicht mehr belegen lässt, dass der Umzug pflegebedingt war.

Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c SGB XI). Versäumt sie die Frist, muss sie 70 € für jede begonnene Woche der Verspätung zahlen.

Häufiger Irrtum: die angebliche Genehmigungsfiktion

Auf vielen Seiten steht, der Antrag gelte nach Ablauf der Frist automatisch als bewilligt. Für die Pflegeversicherung ist das falsch. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V gilt für Krankenkassen, nicht für Pflegekassen. Im SGB XI ist als Folge einer Fristüberschreitung die Zahlung von 70 € je begonnener Woche vorgesehen – nicht die automatische Bewilligung. Verlassen Sie sich also nicht darauf und ziehen Sie nicht ohne Bescheid um.

Wird der Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Eine Ablehnung ist oft keine Grundsatzentscheidung, sondern die Folge einer zu dünnen Begründung – ein gut belegter Widerspruch hat reelle Chancen.

Kann der Zuschuss ein zweites Mal beantragt werden?

Ja. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich – etwa durch eine deutliche Verschlechterung, die einen weiteren Umzug oder zusätzliche Umbauten erfordert – kann ein neuer Anspruch entstehen. Die Kasse prüft das im Einzelfall. Bloßer Zeitablauf genügt nicht.

Wir übernehmen den Antrag für Sie

Sie müssen das nicht allein durchziehen. Wir schreiben Antrag und Begründung, liefern den Kostenvoranschlag im geforderten Format und rechnen nach der Bewilligung direkt mit der Pflegekasse ab – ohne Vorkasse für Sie.

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